Satzung, Ordnungen und Richtlinien

Satzung

In der Fassung vom 13. März 2022

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Steinfurt / Burgsteinfurt und trägt den Namen: Golfclub Münsterland e. V. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist es, durch planmäßige Pflege des Golfsports die Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu fördern und insbesondere der Jugend die erzieherischen Werte des Sports zu vermitteln. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitglieder und Förderer

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Förderern wie folgt:

Vollmitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht und dem Recht der Benutzung der Vereinsanlagen,

jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht,

Juniorenmitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich noch in schulischer Ausbildung befinden, mit Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und Stimm- und Wahlrecht,

Juniorenmitgliedern ab Beendigung der schulischen Ausbildung an Universitäten u.s.w. bis zur vollen beruflichen Tätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und Stimm- und Wahlrecht,

Ehrenmitgliedern, die auf Empfehlung der Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben die Rechte der Vollmitglieder,

Zweitmitglieder, mit Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht. Voraussetzung der Zweitmitgliedschaft ist die Vollmitgliedschaft in einem in- oder ausländischen Golfclub; für das Mitglied eines ausländischen Golfclubs gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn sein ständiger Wohnsitz nicht im Inland ist,

Förderern ohne Stimm- und Wahlrecht und ohne Recht der Ausübung des Golfsports,

inaktiven Mitgliedern, das sind Vollmitglieder, die auf Antrag für eine vorübergehende Zeit, mindestens für ein Jahr, den Status eines inaktiven Mitgliedes erwerben können. Sie haben Stimm- und Wahlrecht, jedoch kein Recht zur Ausübung des Golfsports.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder dürfen nur aufgenommen werden, soweit die Kapazität des Golfplatzes es zuläßt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Halbjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Gleiches gilt für eine Statusänderung innerhalb des § 3.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen läßt, seine Mitgliedspflichten trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt, oder der Ausschluß aus anderen Gründen im Interesse des Vereins geboten erscheint.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte am Vereinsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6 Recht der Mitglieder

Die Mitglieder sind – im Rahmen der erlassenen Platz- und Hausordnung – berechtigt, die Vereinsanlagen zu benutzen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Wahrung des Ansehens des Vereins.
  2. Die Mitglieder haben den Vereinsordnungen, sowie den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten. Die strenge Befolgung der Golfregeln und der Golfetikette ist die Voraussetzung zur Durchführung des Spielbetriebes und deshalb oberstes Gebot für alle Mitglieder.
  3. Die Mitglieder haben dem Vorstand mitzuteilen, wenn sich Änderungen im Mitgliedstatus gem. § 3 ergeben.

§ 8 Eintrittsgelder, Beiträge, Gebühren

  1. Das von den Mitgliedern bei ihrer Aufnahme in den Verein entrichtete Eintrittsgeld wird vom Vorstand unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag und sonstige Leistungen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist für die Mitgliedergruppen verschieden festzusetzen. Innerhalb der Gruppen sind alle Mitglieder gleich zu behandeln. Familienermäßigungen können jedoch gewährt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung gewähren, sofern es aus sozialen Gründen in der Person des Mitglieds geboten erscheint. Der Jahresbeitrag wird einen Monat nach Absendung der Beitragsrechnung fällig.
  3. Für das Eintrittsgeld, den Jahresbeitrag und die sonstigen Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.
  4. Spielgebühren für Nichtmitglieder, die einem dem internationalen Golfverband angeschlossenen Golfclub angehören, werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

Der Verein kann außerdem einen Beirat bestellen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In den ersten vier Monaten des Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, deren Tagesordnung folgende Punkte enthalten muß:
    a. Geschäftsbericht des Vorstandes
    b. Bericht der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. etwaige Wahlen des Vorstandes, von zwei Kassenprüfern und des Beirates
    e. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wann immer das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muß einberufen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  3. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a. die Wahl bzw. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    b. die Wahl der Kassenprüfer
    c. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    d. die Änderung der Satzung
    e. die endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes ( gemäß § 5 III )
    f. das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ( gem. § 3 )
    g. der Beschluß über die Auflösung des Vereins, die Bestellung des Liquidators sowie die Verwendung des Vermögens im Rahmen des § 18 der Satzung.

§ 11 Einladung, Abstimmung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, lädt zu den Sitzungen ein. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin abgesandt werden ( Poststempel ) oder den Mitgliedern per Mail übersandt werden (Sendevermerk). Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Im Falle einer Satzungsänderung ist der Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.
  2. Der Präsident, der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins wird erst wirksam, wenn der Liquidator bestellt ist und über die Verwendung des Vermögens Klarheit herrscht.

§ 12 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
    – Beitragsordnung
    – Spiel- und Sportordnung
    – Haus- und Platzordnung
    – Wettkampf- und Schiedsordnung
    – Richtlinie zum Datenschutz
  2. Für den Erlass, die Außenkraftsetzung, die Änderung und die Festsetzungen von Sanktionen bei Verstößen gegen die Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen,
    dem Präsidenten,
    dem Vizepräsidenten,
    dem Spielführer,
    dem Schatzmeister,
    dem Schriftführer,
    dem Haus- und Platzwart,
    dem Jugendwart
    und bis zu zwei Beisitzer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Ist der Präsident verhindert, wird der Verein durch den Vizepräsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.
  4. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder scheiden aus, wenn sie dem Verein nicht mehr angehören.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die höchste Stimmenzahl erhielten, eine Stichwahl statt

§ 13a Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
  2. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  4. Der Vorstand kann den Beirat in entscheidenden Fragen des Clubs zu Rate ziehen.

§ 14 Spielführer und Spielausschuß

  1. Der Spielführer ist zuständig für den gesamten Spielbetrieb. Ihm steht der Spielausschuß zur Seite, dessen Vorsitzender er ist. Er kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Spielausschusses delegieren.
  2. Der Spielausschuß besteht aus dem Spielführer und bis zu vier Mitgliedern, die vom Vorstand bestellt werden.

§ 15 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Kasse und hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Er ist befugt, Gebühren und Beiträge einzuziehen. Der Mitgliederversammlung erstattet er einen Rechnungsbericht sowie einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Vereinsjahr. Der Vorstand kann ihm als Schatzmeister für seine Tätigkeit besondere, jeweils in einem Protokoll festzulegende Vollmacht erteilen.
  2. Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt. Zahlungen des Vereins darf er nur mit Gegenzeichnung durch ein anderes Vorstandsmitglied leisten, es sei denn, der Vorstand hat Vollmacht erteilt.

§ 16 Schriftführer

Der Schriftführer führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Über den Verlauf dieser Sitzungen und über die gefaßten Beschlüsse hat er Niederschriften zu fertigen. Er verfaßt clubinterne Rundschreiben und führt die Mitgliederliste.

§ 17 Haus – und Platzwart

Der Haus- und Platzwart ist für die Pflege und Unterhaltung des Clubhauses und des Golfplatzes zuständig.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Golfverband zwecks Verwendung für die Förderung und Pflege des Golfsportes. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist einer Mitgliederversammlung vorbehalten, in der dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann frühestens drei Wochen. höchstens drei Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt.

§ 19 Gewinnanteile, Rückzahlung der Einlagen

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.